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„Cookie Zustimmung – DSGVO verschärft die Regelungen“

Nachdem im Oktober 2019 bereits der EuGH über Cookie-Einstellungen entschieden hat, urteilte nun auch der BGH. Falls Webseitenbetreiber eine Einwilligung für Cookies brauchen,  so müssen Nutzer diese aktiv setzen können. Durch diese neue Regelung darf die Nutzung der Cookies nicht mehr ohne Einverständnis geschehen und die Cookie-Einwilligungen müssen ausdrücklich ausgesprochen werden. Eine Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seines Einverständnisses abwählen muss, gilt nicht als wirksame Einwilligung. Diese sogenannte „Opt Out“ Funktion wurde als Trick genutzt, um die Nutzer dazu zu bewegen automatisch dem Sammeln ihrer Daten zuzustimmen.

Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Cookies nur noch nach einer eindeutigen und zweifelsfreien Einwilligung verarbeitet werden. Um Abmahnungen, Bußgelder und sonstige Strafen zu vermeiden sollen Webseitenbetreiber ihre Nutzer um einzelne Zustimmung bitten. Außerdem müssen die Nutzer über Anbieter, Art, Funktionsweise und Speicherdauer von allen Cookies informiert werden.

Durch die Erneuerung verlangen personenbezogenes und anonymes Tracking sowie Analysetools eine aktive Einwilligung des Nutzers. Somit kommt die DSGVO der ePrivacy Verordnung zuvor, welche Lücken in der Datenschutzgrundverordnung schließen sollte. 

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