6 wichtige Fragen zum Thema Impressum“

1. Was ist ein Impressum?

„Ein Impressum beinhaltet eine ladungsfähige Anschrift des Inhabers einer Webseite, damit rechtliche Ansprüche gegen diesen gerichtlich durchgesetzt werden können. Die Pflicht ergibt sich aus § 5 TMG sowie § 55 RStV.“

2. Können Verstöße gegen die Impressumspflicht abgemahnt werden?

Verstöße gegen die Impressumspflicht wurden in den letzten Jahren immer häufiger abgemahnt. Durch eine unterschiedliche Rechtsprechung der einzelnen Bundesländer sind die Strafen nicht immer einheitlich. Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung sollte sich jeder Webseitenbetreiber informieren ob ein Impressum benötigt wird und welche Angaben enthalten sein müssen.

3. Wer benötigt ein Impressum?

Laut Telemediengesetz (TMG) § 5 ist ein Impressum für „geschäftsmäßige Online-Dienste, in der Regel gegen Entgelt“ vorgeschrieben. Das bedeutet, dass Inhalte, Waren und Dienstleistungen auf dieser Seite gegen Entgelt angeboten werden. Des weiteren wird, laut § 55 des Rundfunkstaatsvertrag, ein Impressum benötigt, wer (regelmäßig) journalistische gestaltete Inhalte veröffentlicht die zur Meinungsbildung beitragen können. 

4. Brauchen auch private Webseiten ein Impressum?

Rein private Webseiten sind von der Impressumspflicht ausgenommen, dass § 5 TMG spricht von geschäftsmäßigen Online-Diensten die eine Kennzeichnung benötigen. Jedoch ist die Rechtssprechung sehr streng, und es ist zu empfehlen, dass vor der Veröffentlichung einer Webseite die Rechtsmäßigkeit überprüft wird.  

5. Welche Pflichtangaben gehören in ein Impressum?

Absolute Pflichtangaben sind: Seitenbetreiber, Kontaktdaten des Seitenbetreibers und spezielle Pflichtangaben für Unternehmen. Diese sind beispielsweise die Rechtsform des Unternehmens, der Registereintrag oder eine Ust-ID, falls vorhanden. Auch müssen bestimmte Tätigkeitsbereiche mehr Pflichtangaben in ihrem Impressum angeben, als andere. Zu diesen gehören berufsspezifische Angaben für Anwälte und Steuerberater, oder die Angabe und Verlinkung der Aufsichtsbehörde.

6. Wo muss das Impressum auf der Seite eingebunden werden?

Laut Gesetz müssen die Angaben, „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Um dies sicherzustellen, sollte ein extra Menüpunkt mit „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ eingebunden werden.