◆ Gesundheitsdaten · Schweigepflicht · TI

Datenschutz für Arztpraxen und Gesundheitseinrichtungen

In kaum einer Branche sind die Daten sensibler – und kaum irgendwo ist der Alltag so wenig dafür gemacht, ständig daran zu denken. Wir übernehmen den Datenschutz für Praxen, MVZ, Kliniken und Pflegeeinrichtungen, damit Ihr Team sich um Patienten kümmern kann.

Typische Themen in der Praxis

  • Benennungspflicht realistisch prüfen
  • Schweigepflicht und Dienstleister
  • Sichere Kommunikation und TI
  • Patientenauskunft und Aktenherausgabe
  • Aufbewahrung und Löschkonzept

Kurz beantwortet: Arztpraxen verarbeiten Gesundheitsdaten – besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO. Ein Datenschutzbeauftragter ist in Deutschland ab 20 Personen mit ständigem automatisiertem Datenzugriff verpflichtend (§ 38 BDSG) sowie immer dann, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Zusätzlich gilt die strafbewehrte ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB, die beim Einsatz externer Dienstleister eigene Anforderungen stellt.

Was Gesundheitsdaten besonders macht

Gesundheitsdaten fallen unter Artikel 9 DSGVO. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt und nur über eine ausdrückliche Ausnahme zulässig – im Behandlungskontext regelmäßig über Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO. Das klingt akademisch, hat aber handfeste Folgen:

  • Höhere Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen
  • Datenschutz-Folgenabschätzung bei umfangreichen oder neuen Verarbeitungen
  • Strengere Bewertung bei Datenpannen – meldepflichtig wird schneller relevant
  • Zusätzlich die strafbewehrte Schweigepflicht nach § 203 StGB

Der Unterschied in der Praxis: Ein verlorener USB-Stick mit Adressdaten ist ärgerlich. Ein verlorener USB-Stick mit Befunden ist ein meldepflichtiger Vorfall mit hohem Risiko – und muss zusätzlich den Betroffenen mitgeteilt werden.

Brauchen Sie einen Datenschutzbeauftragten?

Hier kursieren viele Halbwahrheiten. Die saubere Prüfung erfolgt in drei Schritten:

Prüfschritt Ergebnis
Mindestens 20 Personen mit ständigem automatisiertem Datenzugriff? Ja → Benennung Pflicht (§ 38 Abs. 1 S. 1 BDSG)
Ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich? Ja → Benennung Pflicht, unabhängig von der Personenzahl
Umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien als Kerntätigkeit? Bei Einzelpraxen laut Erwägungsgrund 91 regelmäßig nicht erfüllt

Für eine Einzelpraxis mit fünf Mitarbeitenden entfällt die Pflicht damit häufig. Für ein MVZ, eine große Gemeinschaftspraxis, ein Labor oder eine Klinik sieht es anders aus – und selbst ohne Pflicht bleiben sämtliche inhaltlichen Anforderungen der DSGVO bestehen. Die Pflicht zur Benennung ist nicht die Pflicht zum Datenschutz.

Schweigepflicht und externe Dienstleister

Der in der Praxis am häufigsten übersehene Punkt: Wer als externer Dienstleister Zugang zu Patientendaten bekommt, fällt unter § 203 Abs. 3 StGB. Das betrifft weit mehr Fälle, als die meisten vermuten:

💻

IT-Betreuung

Fernwartung am Praxisverwaltungssystem genügt bereits – die Zugriffsmöglichkeit ist entscheidend, nicht die tatsächliche Einsicht.

🧾

Abrechnung

Privatärztliche Verrechnungsstellen benötigen zusätzlich eine wirksame Einwilligung der Patienten.

🗑️

Aktenvernichtung

Auch die Entsorgung von Papierunterlagen ist eine Offenbarung im Sinne der Norm.

☁️

Cloud und Backup

Wo liegen die Daten, wer kann technisch zugreifen, welche Garantien bestehen bei Drittlandbezug?

Neben dem AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO braucht es hier eine Verschwiegenheitsverpflichtung und eine dokumentierte sorgfältige Auswahl des Dienstleisters. Fehlt sie, steht nicht nur ein Bußgeld im Raum, sondern eine Strafbarkeit.

Was wir für Sie übernehmen

  1. Bestandsaufnahme in der Praxis

    Wir schauen uns Abläufe am Empfang, in der Behandlung und in der Abrechnung an – dort entstehen die realen Risiken, nicht im Aktenordner.

  2. Benennungspflicht klären

    Dokumentierte Prüfung, ob und ab wann ein Datenschutzbeauftragter erforderlich ist.

  3. Dienstleister ordnen

    AV-Verträge, Verschwiegenheitsverpflichtungen und Prüfung der Drittlandbezüge.

  4. Verzeichnis und Löschkonzept

    Aufbewahrungsfristen und Löschpflichten sauber zusammenführen – inklusive der langen Fristen im medizinischen Bereich.

  5. Team schulen

    Kurz, praxisnah und an echten Situationen aus dem Praxisalltag – vom Telefonat bis zur Aktenweitergabe.

🩺
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Braucht jede Arztpraxis einen Datenschutzbeauftragten?

Nein, nicht automatisch. Maßgeblich ist zunächst § 38 Abs. 1 BDSG: Ab 20 Personen, die ständig automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten, ist die Benennung Pflicht. Der häufig angeführte Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO greift bei einer einzelnen Praxis in der Regel nicht – Erwägungsgrund 91 stellt ausdrücklich klar, dass die Verarbeitung durch einen einzelnen Arzt nicht als „umfangreich“ gilt. Unabhängig davon besteht die Pflicht aber, sobald eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist.

Ab wie vielen Mitarbeitenden wird es konkret?

Gezählt werden alle Personen, die regelmäßig am Rechner mit Patientendaten arbeiten – also auch medizinische Fachangestellte in Teilzeit, Aushilfen am Empfang und die Ärztinnen und Ärzte selbst. Größere Gemeinschaftspraxen und MVZ überschreiten die Schwelle von 20 Personen häufiger, als zunächst vermutet.

Wie verhält sich die ärztliche Schweigepflicht zur DSGVO?

Beide gelten nebeneinander. Die Schweigepflicht nach § 203 StGB ist strafbewehrt und geht in Teilen weiter als die DSGVO. Wichtig ist sie vor allem beim Einsatz externer Dienstleister: Wer Zugang zu Patientendaten erhält – etwa IT-Wartung, Abrechnungsdienstleister oder Aktenvernichtung – muss nach § 203 Abs. 3 StGB sorgfältig ausgewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Ein AV-Vertrag allein genügt hier nicht.

Dürfen Patientendaten per E-Mail verschickt werden?

Nur mit angemessenen Schutzmaßnahmen. Unverschlüsselte E-Mail ist für Gesundheitsdaten regelmäßig unzureichend. Praktikabel sind KIM innerhalb der Telematikinfrastruktur, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung oder ein gesichertes Patientenportal. Für den Versand an Patienten selbst ist eine dokumentierte, informierte Einwilligung in den unverschlüsselten Versand ein möglicher Weg.

Wie lange müssen Patientenakten aufbewahrt werden?

Die Grundregel steht in § 630f Abs. 3 BGB: zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung. Für bestimmte Bereiche gelten längere Fristen, etwa im Strahlenschutz oder bei Implantaten. Die DSGVO verlangt nicht die frühestmögliche Löschung, sondern ein nachvollziehbares Konzept – Aufbewahrungspflicht und Löschpflicht müssen zusammenpassen.

Was gilt für Videoüberwachung im Wartebereich?

Sie ist besonders rechtfertigungsbedürftig, weil im Wartezimmer regelmäßig Gesundheitsdaten sichtbar werden. Erforderlich sind eine dokumentierte Interessenabwägung, Hinweisschilder, kurze Speicherfristen und meist eine Datenschutz-Folgenabschätzung. In vielen Praxen ist die Überwachung des Empfangs nicht haltbar.

Sind Krankenhäuser von NIS2 betroffen?

Das Gesundheitswesen gehört zu den Sektoren hoher Kritikalität. Ob ein Haus konkret betroffen ist, hängt von den Schwellenwerten ab – mindestens 50 Beschäftigte oder mehr als 10 Mio. € Jahresumsatz. Viele Kliniken und größere Versorgungszentren fallen darunter und müssen sich beim BSI registrieren. Mehr zu NIS2 →

Praxisalltag statt Paragrafen.

Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, ob Sie benennungspflichtig sind und wo in Ihren Abläufen die tatsächlichen Risiken liegen.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Stand der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Genannte Bußgeldrahmen stehen so im Gesetz; ob und in welcher Höhe im Einzelfall ein Bußgeld droht, entscheidet die zuständige Behörde. Von Behörden angekündigte Termine sind Absichtserklärungen und können sich verschieben.
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