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Datenschutz im Handwerk

Handwerksbetriebe brauchen keinen Datenschutz-Apparat, sondern ein paar saubere Grundlagen: Wer hat Zugriff, welche Software verarbeitet welche Daten, was passiert mit Fotos – und was tun, wenn ein Tablet verschwindet. Genau darauf konzentrieren wir uns.

Worauf es wirklich ankommt

  • Benennungspflicht richtig zählen
  • Kundendaten und Angebote
  • Fotos von Baustellen und Mitarbeitenden
  • Handwerkersoftware und Cloud
  • Mobile Geräte auf der Baustelle

Kurz beantwortet: Auch Handwerksbetriebe unterliegen der DSGVO. Ein Datenschutzbeauftragter ist ab 20 Personen mit ständigem automatisiertem Datenzugriff zu benennen (§ 38 BDSG) – dazu zählen auch Monteure, die Aufträge auf Tablets bearbeiten. Unabhängig von der Benennungspflicht gelten alle inhaltlichen Anforderungen: Verarbeitungsverzeichnis, Rechtsgrundlagen, AV-Verträge mit Softwareanbietern, Löschfristen und die Information von Kunden und Beschäftigten.

Die fünf Themen, die in fast jedem Betrieb auftauchen

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Mobile Geräte

Tablets und Smartphones auf der Baustelle enthalten Kundenadressen, Aufträge und Fotos. Verlust ohne Verschlüsselung ist eine meldepflichtige Datenpanne.

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Fotos

Der häufigste Streitpunkt: Dokumentation ist zulässig, Werbung braucht Einwilligung – auch bei Fotos von Mitarbeitenden.

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Software und Cloud

Handwerkersoftware, Zeiterfassung, Lohnbuchhaltung, Fernwartung: überall braucht es einen AV-Vertrag.

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Bewerbungen

Unterlagen abgelehnter Bewerber dürfen nicht dauerhaft liegen bleiben – ein einfacher Löschtermin genügt.

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WhatsApp im Betrieb

Beliebt und heikel: Kundendaten im privaten Messenger sind kaum kontrollierbar. Es gibt geschäftliche Alternativen.

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Subunternehmer

Wer Daten Ihrer Kunden erhält, braucht eine vertragliche Grundlage – auch der befreundete Kollege im Nachbarort.

Was wir übernehmen – und was bei Ihnen bleibt

Der häufigste Einwand im Handwerk lautet: Dafür haben wir keine Zeit. Zu Recht. Deshalb übernehmen wir alles, was sich von außen erledigen lässt.

Aufgabe Wer macht es
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten Wir, nach einem Gespräch mit Ihnen
AV-Verträge prüfen und einholen Wir
Datenschutzerklärung und Formulare Wir
Datenpanne bewerten und melden Wir
Mitarbeiterschulung Wir, einmal jährlich, rund 60 Minuten
Geräte verschlüsseln und aktuell halten Ihr IT-Dienstleister – wir sagen, was nötig ist
Regeln im Alltag leben Ihr Team – dafür machen wir sie so einfach wie möglich
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Externer Datenschutzbeauftragter ab 190 € / MonatFür Betriebe bis 20 Beschäftigte inklusive Managementsystem, Audit, Verträgen und jährlicher Schulung.

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Häufige Fragen zum Datenschutz im Handwerk

Kostenloser Selbsttest: Sieben Fragen zeigen Ihnen, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen und wo Ihre Dokumentation Lücken hat. Ohne Anmeldung, Ergebnis sofort. Zum DSGVO-Check

Ab wann braucht ein Handwerksbetrieb einen Datenschutzbeauftragten?

Ab 20 Personen, die ständig automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten (§ 38 Abs. 1 BDSG). Gezählt wird nicht die Gesamtbelegschaft, sondern wer regelmäßig am Rechner, Tablet oder Smartphone mit Kunden-, Mitarbeiter- oder Lieferantendaten arbeitet. Wenn Monteure Aufträge auf dem Tablet abrufen und abzeichnen, zählen sie mit – deshalb überschreiten mehr Betriebe die Schwelle, als sie denken.

Dürfen wir Fotos von Baustellen veröffentlichen?

Von der eigenen Arbeit ja, sobald keine Personen erkennbar sind. Sind Kundeneigentum oder Personen abgebildet, braucht es eine Rechtsgrundlage – bei Mitarbeitenden und Kunden in der Regel eine freiwillige, dokumentierte Einwilligung, die jederzeit widerrufbar ist. Ein Hinweis im Auftrag genügt dafür nicht.

Was gilt für Fotos zur Dokumentation?

Baustellenfotos zur Dokumentation des Leistungsstands sind zur Vertragserfüllung regelmäßig zulässig. Entscheidend ist die Trennung: Dokumentation ist etwas anderes als Werbung. Für die Veröffentlichung auf Website oder Social Media braucht es eine eigene Grundlage.

Müssen wir für unsere Handwerkersoftware einen AV-Vertrag schließen?

Ja, wenn sie als Cloud-Lösung betrieben wird oder der Anbieter Zugriff auf Ihre Daten hat. Das gilt ebenso für Zeiterfassung, Lohnbuchhaltung und den IT-Dienstleister mit Fernwartungszugang. Mehr zum AV-Vertrag →

Wie lange dürfen wir Kundendaten aufbewahren?

Solange ein Zweck besteht, längstens im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen – für Rechnungen und Buchungsbelege in der Regel zehn Jahre. Danach ist zu löschen. Praktisch heißt das: ein einfaches Löschkonzept, das festlegt, was wann aus welchem System verschwindet.

Datenschutz, der die Arbeit nicht aufhält.

30 Minuten genügen, um zu klären, was in Ihrem Betrieb wirklich nötig ist – und was Sie sich sparen können.

Die Inhalte auf cmd-datenschutz.de sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.